Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen. Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im Paragraph 22,, Ziffer 3,, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.
0 Kommentare zu § 33 Allg GAG