Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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