Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn der Anmeldung eines im § 39, lit. b, (Anm.: Richtig: § 39 Abs. 1 lit. b) bezeichneten Anspruches sind das Recht mit der dafür beanspruchten Rangordnung und die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, mit der Bezeichnung anzugeben, die sie im neuen Grundbuche führen.In der Anmeldung eines im Paragraph 39,, Litera b,, Anmerkung, Richtig: Paragraph 39, Absatz eins, Litera b,) bezeichneten Anspruches sind das Recht mit der dafür beanspruchten Rangordnung und die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragung erfolgen soll, mit der Bezeichnung anzugeben, die sie im neuen Grundbuche führen.
(2)Absatz 2Ferner ist in der Anmeldung anzuführen, worauf sich das angemeldete Recht und die dafür beanspruchte Rangordnung gründet; die hierüber vorhandenen Urkunden sind mit der Anmeldung vorzulegen oder es ist anzugeben, wo diese Urkunden aufbewahrt sind.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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