Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden. Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß Paragraph 17, vorgelegeten Entwürfe verwendet werden.
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