Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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