Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Nach Beendigung der Erhebungen sind die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen. Hiebei können die von den Parteien gemäß § 17 vorgelegeten Entwürfe verwendet werden.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 Allg GAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Allg GAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 Allg GAG