Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsNach Beendigung der im § 29 angeführten Verhandlungen sind die Akten durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde.Nach Beendigung der im Paragraph 29, angeführten Verhandlungen sind die Akten durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde.
(2)Absatz 2Werden Mängel wahrgenommen, so sind die zu deren Beseitigung geeigneten Verfügungen zu treffen und nötigenfalls neue Erhebungen einzuleiten.
(3)Absatz 3Die ordnungsgemäß befundenen oder berichtigten Akten sind sodann an das Gericht zu leiten, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Dieses hat die Grundbuchseinlagen zu verfassen. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann jedoch, wenn es zur Beschleunigung dienlich ist, diese Arbeit dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter übertragen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 Allg GAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Allg GAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 Allg GAG