Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat, die im § 18 erwähnten Fälle ausgenommen, nach Anfertigung der nötigen Verzeichnisse und Auszüge auf Grund der in den §§ 16 und 17 angeführten Behelfe die erforderlichen Erhebungen, und zwar in der Regel in der Katastralgemeinde oder in der Ortsgemeinde, zu der die Katastralgemeinde gehört, nötigenfalls an Ort und Stelle einzuleiten.Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat, die im Paragraph 18, erwähnten Fälle ausgenommen, nach Anfertigung der nötigen Verzeichnisse und Auszüge auf Grund der in den Paragraphen 16 und 17 angeführten Behelfe die erforderlichen Erhebungen, und zwar in der Regel in der Katastralgemeinde oder in der Ortsgemeinde, zu der die Katastralgemeinde gehört, nötigenfalls an Ort und Stelle einzuleiten.
(2)Absatz 2Hievon sind die Besitzer der in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften mit der Aufforderung zu verständigen, sich zu den Erhebungen einzufinden und die auf ihre Besitzverhältnisse sich beziehenden oder sonst wesentlichen Urkunden mitzubringen. Außerdem ist der Beginn der Erhebungen in den beteiligten und benachbarten Ortsgemeinden auf ortsübliche Weise kundzumachen.
(3)Absatz 3Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind auch die zuständige Agrarbehörde sowie die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen, denen es freisteht, zu den Erhebungen Vertreter zu entsenden.
(4)Absatz 4Wenn sich herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in einer andern Katastralgemeinde liegen, so sind die Erhebungen auch auf diese Bestandteile auszudehnen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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