(1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat, die im § 18 erwähnten Fälle ausgenommen, nach Anfertigung der nötigen Verzeichnisse und Auszüge auf Grund der in den §§ 16 und 17 angeführten Behelfe die erforderlichen Erhebungen, und zwar in der Regel in der Katastralgemeinde oder in der Ortsgemeinde, zu der die Katastralgemeinde gehört, nötigenfalls an Ort und Stelle einzuleiten.
(2) Hievon sind die Besitzer der in der Katastralgemeinde befindlichen Liegenschaften mit der Aufforderung zu verständigen, sich zu den Erhebungen einzufinden und die auf ihre Besitzverhältnisse sich beziehenden oder sonst wesentlichen Urkunden mitzubringen. Außerdem ist der Beginn der Erhebungen in den beteiligten und benachbarten Ortsgemeinden auf ortsübliche Weise kundzumachen.
(3) Kommen in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht, so sind auch die zuständige Agrarbehörde sowie die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen, denen es freisteht, zu den Erhebungen Vertreter zu entsenden.
(4) Wenn sich herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in einer andern Katastralgemeinde liegen, so sind die Erhebungen auch auf diese Bestandteile auszudehnen.
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