§ 18 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit die in Aktenstücken des Gerichtes oder anderer Behörden, insbesondere der Agrarbehörden, in Grundbuchsauszügen oder vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben über die von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechte und Tatsachen ausreichen, um die Entwürfe der Grundbuchseinlagen zu verfassen, oder soweit hierüber ausreichende schriftliche Erklärungen der Beteiligten vorliegen, kann von deren Vorladung Umgang genommen werden.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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