Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Liegt der Anmeldung oder dem Widerspruch ein offenbarer Schreibfehler in der grundbücherlichen Eintragung zugrunde, so kann das Gericht durch einen allen Beteiligten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellenden Beschluß die Eintragung richtigstellen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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