Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Entwürfe der Grundbuchseinlagen sind nebst den Erhebungsakten und der Mappe, wenn möglich in der betreffenden Katastralgemeinde, durch mindestens 30 Tage zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2) Zeit und Ort der Auflegung sind durch eine Kundmachung zu verlautbaren.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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