Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Gutsbestandsblatt hat anzugeben:
1.Ziffer einsdie Bestandteile des Grundbuchskörpers;
2.Ziffer 2die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe;
3.Ziffer 3alle Änderungen, die den Gutsbestand betreffen, sowie die Einleitung eines Verfahrens, durch das Änderungen im Gutsbestand eintreten können.
(2)Absatz 2Die ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, sind im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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