§ 7 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Das Gutsbestandsblatt hat anzugeben:

1.

die Bestandteile des Grundbuchskörpers;

2.

die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper oder an einem Teile des Grundbuchskörpers verbundenen dinglichen Rechte und radizierten Gewerbe;

3.

alle Änderungen, die den Gutsbestand betreffen, sowie die Einleitung eines Verfahrens, durch das Änderungen im Gutsbestand eintreten können.

(2) Die ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksamen Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, sind im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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