(1) Bei der Bildung der Grundbuchskörper (§ 22, Z 2) sind Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht wirtschaftliche Gründe die Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen lassen oder der Eigentümer aus anderen Gründen dies begehrt und wenn der Vereinigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (§ 5). Handelt es sich um die Wiederherstellung eines vernichteten Grundbuches, so sind die Grundbuchskörper in der Regel in der früheren Zusammensetzung zu belassen.
(2) Wenn sich im Laufe des Richtigstellungsverfahrens (§§ 35 ff.) herausstellt, daß Bestandteile eines Grundbuchskörpers in unzulässiger Weise verschieden belastet sind, so ist er von Amts wegen in so viele Grundbuchskörper zu zerlegen, als sich Belastungsgruppen ergeben.
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