Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie gemäß § 30, Absatz 3, verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches), und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung einleitet.Die gemäß Paragraph 30,, Absatz 3, verfaßten Grundbuchseinlagen sind dem Oberlandesgerichte vorzulegen, das den Tag festsetzt, mit dem sie als Grundbuch zu behandeln sind (Tag der Eröffnung des neuen Grundbuches), und zugleich das Verfahren zu dessen Richtigstellung einleitet.
(2)Absatz 2Sofern es sich nicht um die Einbücherung einzelner Liegenschaften handelt, ist das Richtigstellungsverfahren in der Regel erst einzuleiten, wenn die Einlagen für eine Katastralgemeinde verfaßt sind. Bei großen Katastralgemeinden kann das Oberlandesgericht beschließen, daß die Einlagen dem Richtigstellungsverfahren gruppenweise unterzogen werden.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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