Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJede Grundbuchseinlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte.
(2)Absatz 2Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (§ 5, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.Bei Grundbuchskörpern, die im Miteigentume mehrerer Personen stehen, können für die einzelnen Miteigentumsanteile, ferner bei materiell geteilten Häusern für die einzelnen Hausanteile, sofern sie nicht als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden (Paragraph 5,, Absatz 4), abgesonderte Eigentums- und Lastenblätter eröffnet werden, wenn dadurch die Übersicht erleichtert wird.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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