(1) In die Grundbuchseinlagen der Liegenschaften, die schon in einem Grundbuch eingetragen waren, sind die diese Liegenschaften betreffenden Eintragungen aufzunehmen, soweit sie aus dem Grundbuche selbst, durch urschriftlich oder in beglaubigter Abschrift vorliegende Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung erfolgte, oder in anderer Weise nachgewiesen sind und durch das Ergebnis der Erhebungen keine Änderung erfahren haben.
(2) Gegenstandslose, unvollständige oder unverständliche Eintragungen sowie Eintragungen, die ihrem Gegenstande nach offenbar den Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes nicht entsprechen, sind nicht aufzunehmen. Das gleiche gilt von den bereits gelöschten Eintragungen, es sei denn, daß sie für das Bestehen, für den Rang, für die Übersichtlichkeit oder für die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind, ferner von Hypothekarforderungen, bei denen die Bedingungen der Amortisation (§ 118 G. B. G.) gegeben sind, wenn der Verpflichtete dies rechtzeitig beantragt.
(3) Rechte und Tatsachen, die sich aus Urkunden ergeben, die zum Zwecke des Erwerbes dinglicher Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften hinterlegt wurden, sind in die Grundbuchseinlagen von Amts wegen einzutragen, soweit sie dem zur Zeit des Einlangens maßgebenden Grundbuchsstand entsprechen, durch das Ergebnis der Erhebungen keine Änderung erfahren haben und sich kein früher unbekanntes Hindernis hinsichtlich persönlicher Beschränkungen der bei der Eintragung beteiligten Personen ergibt. Eine weitere Prüfung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 2 bis 4 GBG 1955 findet hiebei nicht statt. Für den Rang ist das Einlangen des Antrages auf Hinterlegung maßgebend.
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