§ 20 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die vorzuladenden Besitzer, die nicht eigenberechtigt sind, sowie für Personen, an welche die Vorladung nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die sie nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter auf ihre Kosten, vorbehaltlich ihres allfälligen Ersatzanspruches gegen Dritte, Vertreter für die zum Zwecke der Grundbuchsanlegung stattfindenden Verhandlungen zu bestellen, soweit ein gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter dieser Personen nicht vorhanden oder nicht bekannt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn geladene Personen nicht erschienen sind und der Fortgang der Erhebungen dadurch aufgehalten würde.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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