Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Liegenschaften, die öffentliches Gut sind, ist in dem Eingentumsblatte nur die Eigenschaft der Liegenschaft als öffentliches Gut ersichtlich zu machen, sofern nicht der Eigentümer überdies seine Eintragung beantragt.
(2)Absatz 2Zur Eintragung des Eigentumes und von Privatrechten Dritter am öffentlichen Wassergut ist die Zustimmung der politischen Bezirksbehörde erforderlich. Die Zustimmung hat der Berechtigte zu erwirken und dem Gerichte nachzuweisen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 Allg GAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Allg GAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 Allg GAG