Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Festsetzung der vom Oberlandesgerichte bemessenen Ediktalfristen ist durch kein Rechtsmittel anfechtbar.
(2)Absatz 2Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen Ediktalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf Antrag des Oberlandesgerichtes vom Bundesminister für Justiz, der hiebei an die in den §§ 38 und 46 bestimmten Grenzen nicht gebunden ist, bewilligt werden.Die nachträgliche Verlängerung einer auf Grund dieses Gesetzes ausgeschriebenen Ediktalfrist kann, wenn allgemeine Gründe es erfordern, auf Antrag des Oberlandesgerichtes vom Bundesminister für Justiz, der hiebei an die in den Paragraphen 38 und 46 bestimmten Grenzen nicht gebunden ist, bewilligt werden.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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