§ 58 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Stellt sich nach Eröffnung des neuen Grundbuches heraus, daß eine von Amts wegen (§ 32) zu übertragende Eintragung aus dem alten Grundbuch oder ein solches durch Urkundenhinterlegung begründetes Recht in das neue Grundbuch nicht oder nicht entsprechend übernommen wurde, so ist die Eintragung, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen, von Amts wegen nachzuholen. Inzwischen im Grundbuch vorgenommene Eintragungen bleiben unberührt.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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