(1) Das Edikt hat außerdem die Aufforderung zu den im § 39 bezeichneten Anmeldungen zu enthalten, das Gericht zu bezeichnen, bei dem die Anmeldungen einzubringen sind, und für diese eine Frist, die nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf, unter Angabe des letzten Kalendertages der Frist festzusetzen. Zugleich ist als rechtliche Folge des Fristversäumnisses die Verwirkung des Rechtes auf Geltendmachung der anzumeldenden Ansprüche gegenüber dritten Personen zu bezeichnen, die bücherliche Rechte auf Grundlage der in dem neuen Grundbuch enthaltenen und nicht bestrittenen Eintragungen in gutem Glauben erwerben.
(2) Eine Wiedereinsetzung gegen das Versäumen der Ediktalfrist findet nicht statt; ihre Verlängerung für einzelne Parteien ist unzulässig. Diese Bestimmungen sind im Edikt anzuführen.
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