Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wird eine Anmeldung oder ein Widerspruch im Richtigstellungsverfahren zurückgewiesen, so ist die Abweisung anzumerken. Die Bestimmungen der §§ 127 ff. GBG 1955 sind anzuwenden.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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