Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ein Afterpfandgläubiger ist zu den Schritten befugt, die zur Geltendmachung der dem Hauptgläubiger zustehenden Rechte oder Widersprüche erforderlich sind, und zwar in gleicher Zeit und Art wie dieser.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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