Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 22,
Die Erhebungen haben zum Gegenstande:
1.Ziffer einsdie Richtigkeit und Vollständigkeit der vorbereiteten Behelfe und der Mappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen zu veranlassen;
2.Ziffer 2zu untersuchen, welche Grundstücke für sich allein selbständige Grundbuchskörper zu bilden haben und welche Grundstücke zur Bildung von Grundbuchskörpern zu vereinigen sind,
3.Ziffer 3die in die Entwürfe der Grundbuchseinlagen aufzunehmenden Rechte, Lasten und sonstigen Beschränkungen festzustellen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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