Die Erhebungen haben zum Gegenstande:
1. | die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorbereiteten Behelfe und der Mappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen zu veranlassen; | |||||||||
2. | zu untersuchen, welche Grundstücke für sich allein selbständige Grundbuchskörper zu bilden haben und welche Grundstücke zur Bildung von Grundbuchskörpern zu vereinigen sind, | |||||||||
3. | die in die Entwürfe der Grundbuchseinlagen aufzunehmenden Rechte, Lasten und sonstigen Beschränkungen festzustellen. |
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