Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen.
(2)Absatz 2Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufschrift ist auch ersichtlich zu machen, wenn das Eigentum an dem Grundbuchskörper geteilt ist (§ 357 a. b. G. B.) oder wenn er einen geschlossenen Hof (§ 69) bildet, sowie wenn der Grundbuchskörper ganz oder zum Teil in ein Alp- oder Weidebuch u. dgl. aufgenommen ist.Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufschrift ist auch ersichtlich zu machen, wenn das Eigentum an dem Grundbuchskörper geteilt ist (Paragraph 357, a. b. G. B.) oder wenn er einen geschlossenen Hof (Paragraph 69,) bildet, sowie wenn der Grundbuchskörper ganz oder zum Teil in ein Alp- oder Weidebuch u. dgl. aufgenommen ist.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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