§ 53 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Wird eine Partei in dem nach den §§ 41 und 47 stattfindenden Verfahren auf den Rechtsweg verwiesen, so ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Rechtsstreites nach den allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand zu beurteilen.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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