Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.
(2)Absatz 2Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Allg GAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Allg GAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Allg GAG