Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.
(2) Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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