Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind von Amts wegen zurückzuweisen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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