Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Anmeldungen oder Widersprüche, die nach Ablauf der für deren Anbringung bestimmten Ediktalfrist einlangen, sind von Amts wegen zurückzuweisen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 Allg GAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 Allg GAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 Allg GAG