§ 39 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Anmeldung sind aufzufordern:

a)

alle Personen, die auf Grund eines vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches erworbenen Rechtes eine Änderung der in diesem enthaltenen, die Eigentums- oder Besitzverhältnisse betreffenden Eintragungen in Anspruch nehmen, gleichviel ob die Änderung durch Ab-, Zu- oder Umschreibung, durch Berichtigung der Bezeichnung von Liegenschaften oder der Zusammenstellung von Grundbuchskörpern oder in anderer Weise erfolgen soll;

b)

alle Personen, welche schon vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches auf die in diesem eingetragenen Liegenschaften oder auf Teile der Liegenschaften Pfand-, Dienstbarkeits- oder andere zur bücherlichen Eintragung geeignete Rechte erworben haben, sofern diese Rechte in dem neuen Grundbuche nicht oder nicht entsprechend eingetragen wurden.

(2) Durch den Umstand, daß das anzumeldende Recht aus einem außer Gebrauch tretenden öffentlichen Buch oder aus einer gerichtlichen Erledigung ersichtlich ist oder daß ein auf dieses Recht sich beziehendes Einschreiten der Parteien bei Gericht anhängig ist, wird an der Verpflichtung zur Anmeldung nichts geändert. Dies ist in dem Edikt ausdrücklich bekanntzugeben.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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