Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Parteien sind berechtigt, von ihnen angefertigte Entwürfe der Grundbuchseinlagen, die mit den Urschriften oder mit beglaubigten Abschriften der erforderlichen Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse und Urkunden belegt sind, dem Gerichte zu überreichen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
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