(1) Die etwa vorhandenen öffentlichen Bücher sind mit dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches insoweit abzuschließen und außer Gebrauch zu setzen, als das neue Grundbuch an deren Stelle tritt.
(2) Grundbuchsstücke, die vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches eingelangt und an diesem Tage noch nicht erledigt sind, müssen in den neuen Einlagen mit Bleistift ersichtlich gemacht werden. Sie sind nach Eröffnung des neuen Grundbuches vor allen anderen Grundbuchsstücken zu erledigen.
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