Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie etwa vorhandenen öffentlichen Bücher sind mit dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches insoweit abzuschließen und außer Gebrauch zu setzen, als das neue Grundbuch an deren Stelle tritt.
(2)Absatz 2Grundbuchsstücke, die vor dem Tage der Eröffnung des neuen Grundbuches eingelangt und an diesem Tage noch nicht erledigt sind, müssen in den neuen Einlagen mit Bleistift ersichtlich gemacht werden. Sie sind nach Eröffnung des neuen Grundbuches vor allen anderen Grundbuchsstücken zu erledigen.
In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 Allg GAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 Allg GAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 Allg GAG