§ 29 Allg GAG

Allg GAG - Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen können sowohl bei dem Gerichte, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist, als auch bei dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter innerhalb der im § 28, Absatz 1, bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich erhoben werden.

(2) Liegen den Einwendungen Tatsachen zugrunde, die bisher nicht bekannt waren, so sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes nötigen Verfügungen zu treffen.

(3) Ist die Einwendung begründet, so ist der Entwurf der Grundbuchseinlage entsprechend zu ändern oder zu ergänzen.

(4) Von der Erledigung einer Einwendung sind die Beteiligten zu verständigen.

In Kraft seit 07.04.1930 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Allg GAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Allg GAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Allg GAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Allg GAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Allg GAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Allg GAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Allg GAG
§ 30 Allg GAG