(1) Die Anlegung des Grundbuches kommt unter der unmittelbaren Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz einem Richter des Gerichtes zu, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Soweit hienach ein Gerichtshof berufen ist, kann er die Rechtshilfe der Bezirksgerichte in Anspruch nehmen.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann nach seinem Ermessen die Arbeiten, zu denen ein Bezirksgericht zuständig ist, ganz oder teilweise einem Richter des Gerichtshofes übertragen.
(3) Die mit der Anlegung betrauten Richter haben die ihnen zugewiesenen Verrichtungen als Einzelrichter vorzunehmen.
(4) Die Mitwirkung der Vermessungsbehörden an der Anlegung des Grundbuches wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel und Verkehr bestimmt.
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