Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bei Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen dürfen die Tage, während welcher eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift sich auf der Post befand, nicht abgerechnet werden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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