(1) Menschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(2) Vorwiegend altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Leistungen, die in Pflegeheimen aufgrund von vorwiegend altersbedingten Funktionsbeeinträchtigungen, in Zentren für psychosoziale Rehabilitation oder in Einrichtungen zur Nachbetreuung einer Alkohol- oder Drogensucht erbracht werden, sind keine Leistungen zur Chancengleichheit nach diesem Gesetz.
Die Landesregierung soll dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit und insbesondere die Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz ausreichend informiert werden.
(1) Das Land soll bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Trägern der freien Wohlfahrtspflege – erforderlichenfalls auch länder- und staatenübergreifend – anstreben, wenn dadurch dem Ziel dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen werden kann.
(2) Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Förderung von Menschen mit Behinderung darf das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.
(1) Leistungen nach § 8 dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn der Mensch mit Behinderung
a) | die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder | |||||||||
b) | mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nicht zielführend ist, oder | |||||||||
c) | nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 6 Abs. 2 unternimmt, oder | |||||||||
d) | nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 6 Abs. 7 bereit ist, oder | |||||||||
e) | schuldhaft Pflichten gemäß § 16c des Integrationsgesetzes verletzt. |
(2) Im Fall der Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Menschen mit Behinderung sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und des dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
(3) Der Kürzung gemäß Abs. 1 lit. b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.
(4) Die Kürzung gemäß Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH des jeweiligen Betrages nach
§ 8 zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistung ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
(5) Hat der Mensch mit Behinderung seine soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem er innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach § 8 um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach § 6 Abs. 8, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Menschen mit Behinderung eine soziale Härte bedeuten würde.
(6) Hat der Mensch mit Behinderung durch sein Verhalten Anspruch auf Leistungen aus anderen Gesetzen, die für die Situation des Menschen mit Behinderung ausreichend Vorsorge treffen, verwirkt, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust in Höhe von 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.
a) | Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Therapien und Förderangeboten, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt, | |||||||||
b) | Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist. |
(1) Die Förderung der Erziehung und Entwicklung umfasst Leistungen an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 26. Lebensjahr in Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 besteht. Auf Antrag kann die Leistung in fachlich berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens bis vollendeten 28. Lebensjahr weitergewährt werden. Die Leistungen sind dem Lebensalter des Menschen mit Behinderung anzupassen und dienen dazu,
a) | Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; | |||||||||
b) | den Menschen mit Behinderung eine ihren Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Entwicklung zu ermöglichen. |
(2) Bei den Leistungen zur Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß Abs. 1 ist eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Eltern, Obsorgeberechtigten oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben.
(1) Dem Menschen mit Behinderung soll durch fähigkeitsorientierte Beschäftigung die Weiterentwicklung oder der Erhalt seiner Fähigkeiten sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.
(2) Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am freien Arbeitsmarkt, wie insbesondere Zuschüsse zu den Lohnkosten als Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Minderleistungen an einem Arbeitsplatz des freien Arbeitsmarktes, angeboten werden.
(3) Dem Menschen mit Behinderung dürfen, soweit es seine Fähigkeiten ermöglichen, Leistungen zur Vorbereitung auf den freien Arbeitsmarkt, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen wie die Anlehre oder die höchstens sechsmonatige Erprobung auf einem Arbeitsplatz gewährt werden.
(4) Dem Menschen mit Behinderung, der auf dem freien Arbeitsmarkt nicht, nur teilweise oder noch nicht vermittelbar ist, können seinen Fähigkeiten entsprechende Leistungen zur Beschäftigung, die sich den Verhältnissen am freien Arbeitsmarkt zumindest teilweise annähern, gewährt werden.
(5) Leistungen nach Abs. 1 und 4 dürfen ab dem 65. Lebensjahr nicht mehr begonnen werden. Leistungen nach Abs. 2 und 3 dürfen befristet werden.
(1) Menschen mit Behinderung darf zur Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen persönliche Hilfe durch Beratung angeboten werden. Das Angebot umfasst insbesondere die Beratung
a) | über die notwendigen und geeigneten Maßnahmen, die zur Verhinderung, Milderung oder Beseitigung drohender oder bereits vorhandener Beeinträchtigungen oder deren Folgen zur Verfügung stehen; | |||||||||
b) | zur Bewältigung aller Lebenslagen. |
(2) Angehörigen von Menschen mit Behinderung darf, insbesondere wenn sie selbst die Betreuung übernehmen, Beratung zur besseren Bewältigung ihrer Situation angeboten werden.
(1) Menschen mit Behinderung dürfen zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben insbesondere folgende notwendige Leistungen gewährt werden:
a) | Zuschüsse zur barrierefreien Ausstattung von Wohnräumen und Außenanlagen, sofern für denselben Zweck nicht Leistungen aufgrund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 bezogen werden oder bezogen werden könnten; | |||||||||
b) | Zuschüsse zur Adaptierung eines Personenkraftwagens für schwer mobilitätsbeeinträchtigte Personen; | |||||||||
c) | Fahrdienste einschließlich des erforderlichen Begleitpersonals; | |||||||||
d) | Übernahme von Dolmetschkosten für schwer hörbeeinträchtigte und gehörlose sowie schwer sprachbeeinträchtigte und nonverbale Personen im Zusammenhang mit Leistungen nach diesem Gesetz und, eingeschränkt bis zu einem vom Land allgemein festgelegten Höchstbetrag an Dolmetschkosten pro Person, für andere Bereiche; | |||||||||
e) | Zuschüsse zur Anschaffung eines Begleithundes; | |||||||||
f) | Zuschüsse zur Anschaffung oder Adaptierung einer Computeranlage; | |||||||||
g) | Hilfsmittel für schulpflichtige Kinder und Jugendliche. |
(2) Die Auszahlung der Leistung nach Abs. 1 lit. d kann auch unmittelbar an den Rechnungsleger der Kosten erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet, den ausgezahlten Betrag auf den Rechnungsbetrag anzurechnen.
(1) Menschen mit Behinderung ist für notwendige Fahrten auf Grund einer amtlichen Vorladung und für Fahrten zur Inanspruchnahme einer Leistung nach § 10 Abs. 1 sowie §§ 11 und 13 zu den unvermeidlichen Fahrtkosten, welche innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung angefallen sind, ein Kostenzuschuss zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Behinderung die jeweiligen Fahrten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss für die Fahrt vom Wohnsitz zur Einrichtung und zurück ist in der Höhe der Kosten für die Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu gewähren.
(3) Ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung, so sind die dem Menschen mit Behinderung für Fahrten nach Abs. 1 entstehenden Kosten in der Höhe von 50 vH des amtlichen Kilometergeldes für die kürzeste Wegstrecke zu ersetzen.
(1) Kostenzuschüsse für Leistungen nach dem 2. Abschnitt, ausgenommen Zuschüsse zu den Lohnkosten (§ 11 Abs. 2), sind unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungskraft des Menschen mit Behinderung sowie der für ihn unterhaltspflichtigen Personen zu gewähren. § 6 ist mit der Maßgabe zu beachten, dass das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung außer Ansatz zu bleiben hat.
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenzuschüsse gewährt werden. Dabei ist insbesondere auf vergleichbare Leistungen anderer Träger Bedacht zu nehmen und zu regeln, inwieweit das Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen des Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen ist.
(1) Empfänger von Dauerleistungen (§ 7 Abs. 5a), ausgenommen Leistungen nach §§ 12 und 16, oder zumindest drei aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß § 8 sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
a) | (entfällt) | |||||||||
b) | sie verwertbares Vermögen erlangen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt; die Ersatzpflicht gilt nicht für Vermögen, das nach Ablauf von drei Jahren nach Ende der Leistung erworben wird, | |||||||||
c) | nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Vermögen hatten oder nach wie vor haben, oder | |||||||||
d) | nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen hatten oder nach wie vor haben. |
(2) Die Pflicht zum Ersatz der Kosten für alle Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Leistung nach diesem Gesetz über, wenn vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b verwertbares Vermögen erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 lit. c und d). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des vom Empfängers innerhalb der Frist nach Abs. 1 lit. b erworbenen Vermögens und nur bis zur Höhe des Nachlasses.
(2a) Leistungen gemäß § 13 sind vom Kostenersatz gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b und c ausgenommen.
(3) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mensch mit Behinderung Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu erbringen wären, haben die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
(3a) Die Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für Personen gemäß Abs. 3 nicht:
a) | wenn dieser wegen des Verhaltens des Menschen mit Behinderung gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre; | |||||||||
b) | wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde; | |||||||||
c) | bei einmaligen Leistungen, | |||||||||
d) | bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen | |||||||||
1. | gegenüber Kindern, Enkeln oder Großeltern von Menschen mit Behinderung; | |||||||||
2. | gegenüber Eltern von Menschen mit Behinderung für Leistungen, die der Mensch mit Behinderung nach seiner Volljährigkeit bezogen hat; | |||||||||
3. | bei Leistungen nach §§ 9 bis 16. |
(3b) (entfällt)
(3c) Ein Unterhaltsverzicht des Menschen mit Behinderung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach § 43 oder den Träger nach § 44 nur, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen.
(4) Hat ein Mensch mit Behinderung für die Zeit, in der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 2. Abschnitt gegen einen Dritten, so kann die Behörde nach § 43 oder der Träger nach § 44 durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im erbrachten Umfang gewährt worden wäre.
(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Erbringung der Leistung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistungserbringung entstanden sind oder entstehen.
(7) Zum Ersatz der Kosten für Leistungen nach § 8 sind auch Personen verpflichtet, denen der Mensch mit Behinderung innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(8) Die Ersatzpflicht nach Abs. 7 entfällt, wenn
1. | glaubhaft gemacht wird, dass die Schenkung oder Übertragung ohne entsprechende Gegenleistung nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach § 8 herbeizuführen oder zu erhöhen, | |||||||||
2. | sie für den Ersatzpflichtigen eine soziale Härte bedeuten würde, oder | |||||||||
3. | das Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzpflicht mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den aufgewendeten Kosten für die erbrachten Leistungen steht. |
(1) Ersatzansprüche gemäß § 19 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine Leistung nach § 8 erbracht wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(3) (entfällt)
(4) Über Ersatzansprüche nach § 19 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
(5) Ersatzansprüche nach § 19 sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird, im Verwaltungswege geltend zu machen.
(1) Musste einem Menschen mit Behinderung so dringend eine der Leistungen nach diesem Gesetz entsprechende Hilfe gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung einer Leistung der Chancengleichheit aufgewendet wurden.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Träger der Chancengleichheit die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.
(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der Mensch mit Behinderung aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
(1) Die Behörde hat den Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz, die von ihm in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und ihn hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
(2) Der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der zuständigen Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Der Mensch mit Behinderung hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommt der Mensch mit Behinderung oder sein gesetzlicher Vertreter seinen Mitwirkungspflichten nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, darf die zuständige Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter nachweislich auf die Folgen seiner unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind.
Nachzahlungen finden nicht statt.
(4) Gegenüber dem Menschen mit Behinderung unterhaltspflichtige Personen und der mit dem Menschen mit Behinderung im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.
(1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gerichte, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der zuständigen Behörde Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
(2) Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung haben der zuständigen Behörde Auskunft hinsichtlich solcher Verhältnisse des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus einer Abgabenfestsetzung, die der zuständigen Behörde zugänglich ist, entnommen werden können und diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, der zuständigen Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Menschen mit Behinderung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern diese Auskunft für die Gewährung der Leistung erforderlich ist.
(3a) Bestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger, die für die Zurverfügungstellung von Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung sorgen, sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(1) Zur Festlegung der kurz- und mittelfristigen Ziele der individuellen Betreuung und Unterstützung und der dafür notwenigen Leistungen nach diesem Gesetz kann – soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen – von der zuständigen Behörde ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan für den Menschen mit Behinderung erstellt werden. Der individuelle Hilfe- und Zukunftsplan soll die Wünsche des Menschen mit Behinderung sowie seine Entwicklungsmöglichkeiten besonders berücksichtigen.
(2) Dem individuellen Hilfe- und Zukunftsplan können erforderlichenfalls Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden. Soweit dafür die beigebrachten Unterlagen nicht ausreichen, dürfen Sachverständige oder sonstige geeignete Personen, insbesondere aus dem Bereich der Sozialarbeit, der Psychologie, Psychotherapie, Heil- und Sonderpädagogik, Medizin, Pflegedienste oder Berufsberatung beigezogen werden.
(3) Ein individueller Hilfe- und Zukunftsplan ist nicht zu erstellen, wenn
a) | sich kein Veränderungs- oder Verbesserungspotential erkennen lässt, | |||||||||
b) | keine schwierige oder außergewöhnliche Lebenssituation zu bewältigen ist, | |||||||||
c) | der Mensch mit Behinderung nach entsprechender Information auf die Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verzichtet oder | |||||||||
d) | der Mensch mit Behinderung trotz entsprechender Information die Mitarbeit bei der Ausarbeitung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans verweigert. |
(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.
(2) Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.
(3) Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige.
(5) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
(6) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.
Das Land kann mit dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Vorgaben des § 6 Abs. 2 und des § 17 über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, eine Vereinbarung abschließen. Der Vereinbarung kommt die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.
(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von Dauerleistungen oder für solche zu entrichtende Kostenbeiträge
a) | aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes, | |||||||||
b) | darauf gestützter Verordnungen oder | |||||||||
c) | auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen des Menschen mit Behinderung anzusehen sind, |
jeweils soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung derLeistung resultiert, besteht nur, wenn der Mensch mit Behinderung dies innerhalb von zweiMonaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangt.
(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung, ist nur zulässig, wenn die Leistung nach diesem Gesetz im Interesse des Menschen mit Behinderung und zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nicht mehr vorliegen.
(2) Leistungen nach dem 2. Abschnitt sind einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung
a) | das Ziel der Leistung erreicht hat oder nicht erreichen kann, | |||||||||
b) | die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, oder | |||||||||
c) | sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen hat. |
(3) Die Leistungen zur beruflichen Eingliederung nach § 11 Abs. 2 und 3 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter
a) | sich ohne triftigen Grund weigert, eine Leistung, die nach diesem Gesetz zuerkannt wurde, anzunehmen oder | |||||||||
b) | den Erfolg der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt. |
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung oder Einstellung von Leistungen kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen nach diesem Gesetz zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
(4) Der Mensch mit Behinderung kann bei dem zuständigen Träger nach § 44 ein Vermittlungsgespräch beantragen, wenn bei der Erledigung eines Antrages auf eine Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, der Träger zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt. Dieses Vermittlungsgespräch ist auf Verlangen des Menschen mit Behinderung unter Beiziehung der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung zu führen.
(1) Im Interesse der Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet und eine Anwältin (ein Anwalt) für Menschen mit Behinderung bestellt.
(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist weisungsfrei.
(3) Die Inanspruchnahme der Anwaltschaft ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer kostenlosen Telefonnummer.
(5) Die in der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich den Weisungen der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung.
(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung ist eine allgemeine Ansprechstelle für Menschen mit Behinderung zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat
a) | Menschen mit Behinderung, ihre gesetzlichen Vertreter und Angehörigen sowie Interessensvertreter von Menschen mit Behinderung oder deren Angehörigen zu beraten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichenfalls die Beratung durch im Besonderen zuständige Stellen zu vermitteln; | |||||||||
b) | Beschwerden und Verbesserungsvorschläge entgegenzunehmen und Verbesserungsvorschläge oder Vorschläge zur Beseitigung sonstiger Missstände an die in Betracht kommenden Stellen weiterzuleiten; | |||||||||
c) | Landesgesetze und -verordnungen, die die Interessen von Menschen mit Behinderung berühren können, zu begutachten. |
(2) Der Anwältin (Dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung obliegt auch die Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Menschen mit Behinderung.
(3) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.
(1) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
(2) Die Landesregierung hat die Stelle der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung öffentlich auszuschreiben; die in Kärnten tätigen Organisationen für Menschen mit Behinderung sind gesondert auf diese Ausschreibung hinzuweisen. Die Ausschreibung ist auf Menschen mit Behinderung zu beschränken.
(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen. Mindestens zwei Vertreter der in Kärnten tätigen Organisationen für Menschen mit Behinderung, die repräsentativ Menschen mit Behinderung vertreten, sind einzuladen, am Objektivierungsverfahren als Gutachter teilzunehmen.
Die Landesregierung hat die Anwältin (den Anwalt) für Menschen mit Behinderung mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn diese (dieser)
a) | schriftlich darum ersucht, | |||||||||
b) | dauernd arbeitsunfähig ist, oder | |||||||||
c) | ihre (seine) Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt. |
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung zu unterrichten. Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen. Die Landesregierung ist nicht berechtigt, in Akten der Anwältin (des Anwalts) für Menschen mit Behinderung Einsicht zu nehmen.
(2) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre (seine) Tätigkeit und die hierbei gemachten Erfahrungen der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Tätigkeitsbericht ist nach Kenntnisnahme durch den Landtag von der Anwältin (dem Anwalt) für Menschen mit Behinderung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der Umsetzung und der Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl. III Nr. 155/2008 und BGBl. III Nr. 105/2016, in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ist beim Amt der Kärntner Landesregierung ein Monitoringausschuss einzurichten.
(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung. Die in der Geschäftsstelle tätigen Bediensteten unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle fachlich den Weisungen des Monitoringausschusses.
(3) Die Landesregierung hat dem Monitoringausschuss im Wege seiner Geschäftsstelle die zur Besorgung der Aufgaben des Monitoringausschusses erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
1. | die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 35 Abs. 1 für Menschen mit Behinderung gegenüber Behörden und Dienststellen, | |||||||||
2. | die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention im Zusammenhang stehen, | |||||||||
3. | die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik. |
(2) Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(1) Dem Monitoringausschuss gehören an:
1. | fünf von im Land Kärnten tätigen Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung, | |||||||||
2. | ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre, | |||||||||
3. | ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte. |
(2) Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neu bestellten Monitoringausschusses in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Monitoringausschuss für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied darf von der Landesregierung nur abberufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(5) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder den Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt
1. | die Vertretung des Monitoringausschusses nach außen, | |||||||||
2. | die Einberufung der Sitzung des Monitoringausschusses, | |||||||||
3. | die Führung des Vorsitzes in der Sitzung des Monitoringausschusses. |
(1) Die Anwältin (der Anwalt) für Menschen mit Behinderung hat den Monitoringausschuss zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das an Jahren älteste Mitglied des Monitoringausschusses zu führen.
(2) Der Vorsitzende kann zu den Beratungen erforderlichenfalls weitere Fachleute beiziehen.
(3) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt ist und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht als Letzter aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Monitoringausschuss hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(5) Beschlüsse des Monitoringausschusses, welche Angelegenheiten dieses Gesetzes betreffen, sind der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis zu bringen.
(1) Das Land hat den Aufwand, der sich aus der Abhaltung der Sitzungen des Monitoringausschusses ergibt, zu tragen.
(2) Die Mitglieder des Monitoringausschusses, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch
1. | bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 oder | |||||||||
2. | bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug auf ein Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, wenn nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges der Ort einer Sitzung des Monitoringausschusses rechtzeitig erreicht werden kann, oder | |||||||||
3. | bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, wenn die Voraussetzungen nach Z 2 nicht gegeben sind, auf einen Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ergebenden Höhe. |
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Der Monitoringausschuss muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Gehaltsführung informieren.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Monitoringausschuss oder der Beendigung der Tätigkeit für den Monitoringausschuss bestehen.
Das Land soll durch die entsprechende Planung sicher stellen, dass die zu Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendigen Dienstleistungsangebote bereitgestellt werden. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.
Das Land ist Träger der Chancengleichheit und hat die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung und die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf Grundlage der Planung nach § 41 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 44 Abs. 1 darf sich das Land für einzelne nichtbehördliche Aufgaben der Träger der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) | sie müssen auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit sein; | |||||||||
b) | sie müssen nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter hiezu in der Lage sein; | |||||||||
c) | die Heranziehung muss der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dienen; | |||||||||
d) | der Träger der freien Wohlfahrtspflege muss sich in einer Vereinbarung nach § 46 verpflichten, | |||||||||
1. | die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, | |||||||||
2. | bei der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen, und | |||||||||
3. | für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen. |
(2) Das Land darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.
(3) Das Land darf als Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages Träger der freien Wohlfahrtspflege, die beabsichtigen, eine oder mehrere Sachleistungen anzubieten, durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Auf die Gewährung solcher Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse nach dieser Bestimmung und das Ausmaß des Landeszuschusses ist in angemessenen Abständen zu prüfen. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen und Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Die Behörde nach § 43 und der Träger nach § 44 dürfen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:
a) | zum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes: | |||||||||
1. | vom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden, Daten über die Arbeitsfähigkeit sowie Daten, die die Integration des Einzelnen am Arbeitsmarkt betreffen, Daten über die Erfüllung der Pflichten nach dem Integrationsgesetz; | |||||||||
2. | von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung; | |||||||||
3. | von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung: | |||||||||
Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten; | ||||||||||
4. | von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung; | |||||||||
b) | zum Zweck der Leistungsabrechnung: | |||||||||
1. | von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen: | |||||||||
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen; | ||||||||||
2. | von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Z 1: | |||||||||
Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten. |
(2) Die Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:
a) | das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind; | |||||||||
b) | zur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten und personenbezogene Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind. |
(2a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich erforderlichen Daten zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes über das Transparenzportal abfragen.
(3) Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß § 46 besteht, hat folgende Daten und personenbezogene Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
(4) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogene Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 45 Abs. 1 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
(5) Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
(6) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(7) Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:
a) | Anzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter, | |||||||||
b) | Dauer des Bezuges der Leistungen, | |||||||||
c) | Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen, | |||||||||
d) | Anzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel, | |||||||||
e) | Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, | |||||||||
f) | Anzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege, | |||||||||
g) | Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
a) | Organen entgegen § 45 Abs. 4 die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt; | |||||||||
b) | der Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß § 22 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; | |||||||||
c) | vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Menschen mit Behinderung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 12 bis 13 oder nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, Dauerleistungen oder unmittelbar vor Inkrafttreten (Abs. 1) dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate Einmalleistungen erhalten haben, sind diese Leistungen weiter zu gewähren, bis eine Neubemessung erfolgt. Eine Neubemessung aller Dauerleistungen sowie jener Einmalleistungen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurden, hat innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erfolgen. Ergibt die Neubemessung, dass nach diesem Gesetz geringere oder keine Kostenbeiträge einzuheben sind, so ist der nicht diesem Gesetz entsprechend bemessene Anteil des Kostenbeitrages zurückzuzahlen. Führt die Neubemessung zu einer Minderung der bisher erhaltenen Leistungen oder zu einer sonstigen Schlechterstellung eines Menschen mit Behinderung oder von Personen, die ihm gesetzlich zur Unterstützung oder zum Unterhalt verpflichtet sind, darf die Neubemessung frühestens an dem dem Inkrafttreten des Gesetzes (Abs. 1) folgenden vierten Monatsersten in Geltung gesetzt werden. Wird im Zuge der Neubemessung die Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans beantragt, so ist dieser innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
(4) Verträge, die nach § 61 Abs. 5 und 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes abgeschlossen wurden, gelten als Verträge gemäß § 46, soweit die Träger der freien Wohlfahrtspflege nunmehr Leistungen nach diesem Gesetz erbringen. Soweit Regelungen gemäß § 46 Abs. 2 in einem Vertrag nicht vorgesehen sind, ist dieser bei der nächsten Anpassung des Vertrages mit Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege entsprechend zu ändern. Ist der Vertrag noch nicht entsprechend geändert oder ist eine entsprechende Änderung mangels Zustimmung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege nicht möglich, gilt § 61 Abs. 6 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes.
(5) Sicherstellungen, die auf Grund des § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes vorgenommen wurden, gelten als Sicherstellung im Sinne des § 6 Abs. 8 dieses Gesetzes, soweit sie zur Sicherstellung des Ersatzanspruches für Leistungen nach dem 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2008, dienen.
(6) Mit dem Inkrafttreten des Art. I dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 8/1998 und 57/2002, außer Kraft.
(7) Der Behindertenanwalt nach dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2002, gilt als Anwältin (Anwalt) für Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz.
(8) Im § 47 Abs. 2 tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2010 an die Stelle des Hundertsatzes „50 vH“ der Hundersatz „52 vH“.
(9) Der Mindeststandard für Menschen mit Behinderung beträgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Jahr 2010 632,50 Euro.
Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG)
StF: LGBl Nr 8/2010
Änderung
1. Abschnitt | |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Ziel und Geltungsbereich | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
§ 3 Öffentlichkeitsarbeit | |
§ 4 Zusammenarbeit mit anderen Trägern | |
§ 5 Voraussetzungen | |
§ 6 Subsidiarität, Leistungen Dritter, Eigene Mittel | |
§ 6a Kürzung von Leistungen |
2. Abschnitt | |
Leistungen |
§ 7 Leistungen und Grundsätze | |
§ 8 Hilfe zum Lebensunterhalt | |
§ 9 Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln | |
§ 10 Förderung der Erziehung und Entwicklung | |
§ 11 Fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche | |
Eingliederung | |
§ 12 Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben | |
§ 13 Unterbringung in Einrichtungen | |
§ 14 Beratung für Menschen mit Behinderung | |
§ 15 Sonstige Unterstützungsleistungen | |
§ 16 Fahrtkostenzuschuss |
3. Abschnitt | |
Kostenbeteiligung |
§ 17 Kostenbeitrag | |
§ 18 Kostenzuschuss | |
§ 19 Kostenersatz | |
§ 20 Ersatzansprüche Dritter |
4. Abschnitt | |
Verfahren |
§ 21 Anträge; Zuständigkeit | |
§ 22 Informations- und Mitwirkungspflicht | |
§ 23 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht anderer Einrichtungen | |
§ 24 Individueller Hilfe- und Zukunftsplan | |
§ 24a Sachverständige | |
§ 25 Entscheidungen | |
§ 25a Vergleiche | |
§ 26 Neubemessung; Rückwirkung | |
§ 27 Einstellung von Leistungen | |
§ 28 Beschwerde; Vermittlungsgespräch | |
§ 29 Anzeige- und Rückerstattungspflicht |
5. Abschnitt | |
Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung |
§ 30 Einrichtung | |
§ 31 Aufgaben | |
§ 32 Bestellung | |
§ 33 Abberufung | |
§ 34 Aufsicht; Tätigkeitsbericht |
6. Abschnitt | |
Chancengleichheitsbeirat |
§ 35 Aufgaben | |
§ 36 Zusammensetzung | |
§ 37 Vorsitzender | |
§ 38 Sitzungen und Geschäftsordnung | |
§ 39 Aufwand und Fahrtkosten | |
§ 40 Verschwiegenheit |
7. Abschnitt | |
Planung |
§ 41 Aufgaben |
8. Abschnitt | |
Träger der Chancengleichheit und Kostentragung |
§ 42 Träger der Chancengleichheit | |
§ 43 Behördliche Aufgaben | |
§ 44 Nichtbehördliche Aufgaben | |
§ 45 Beiziehung von Leistungserbringern | |
§ 46 Vereinbarungen mit Leistungserbringern | |
§ 47 Kostentragung |
9. Abschnitt | |
Schluss- und Übergangsbestimmungen |
§ 48 Abgabenfreiheit | |
§ 49 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten | |
§ 50 Strafbestimmungen | |
§ 51 Richtlinienumsetzung | |
§ 52 Verweisungen | |
§ 53 Übergangsbestimmungen | |
Übergangsrecht |