(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.
(2) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich der Mensch mit Behinderung aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
0 Kommentare zu § 21 K-ChG