(1) Über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, einschließlich der für diese Leistungen zu entrichtenden Kostenbeiträge, sowie über Rückerstattungspflichten und die Einstellung von Leistungen mit Rechtsanspruch ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen, soweit in § 26 Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen oder Befristungen vorsehen.
(3) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.
(4) Im Monat der Antragstellung gebührt der jeweilige Betrag nach § 8 anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2. Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
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