§ 45 K-ChG Beiziehung von Leistungserbringern

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 44 Abs. 1 darf sich das Land für einzelne nichtbehördliche Aufgaben der Träger der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen auf Grund ihrer Statuten und ihrer Organisationsform hiezu bereit sein;

b)

sie müssen nach ihren Zielen und ihrer Ausstattung sowie nach der Zahl und Ausbildung ihrer Mitarbeiter hiezu in der Lage sein;

c)

die Heranziehung muss der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dienen;

d)

der Träger der freien Wohlfahrtspflege muss sich in einer Vereinbarung nach § 46 verpflichten,

1.

die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten,

2.

bei der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl heranzuziehen, und

3.

für die notwendige Fortbildung der Mitarbeiter zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision sowie andere der Sicherheit der Fachlichkeit dienende Maßnahmen zu ermöglichen.

(2) Das Land darf überdies nur dann Träger der freien Wohlfahrtspflege für die Errichtung und den Betrieb von stationären oder teilstationären Einrichtungen heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit die Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung vor Baubeginn mit Bescheid festzustellen.

(3) Das Land darf als Träger von Privatrechten nach Maßgabe des Voranschlages Träger der freien Wohlfahrtspflege, die beabsichtigen, eine oder mehrere Sachleistungen anzubieten, durch die Gewährung von Zuschüssen fördern, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Auf die Gewährung solcher Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Weiterbestand der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse nach dieser Bestimmung und das Ausmaß des Landeszuschusses ist in angemessenen Abständen zu prüfen. Den Organen des Landes sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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