§ 6a K-ChG

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Leistungen nach § 8 dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn der Mensch mit Behinderung

a)

die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder

b)

mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nicht zielführend ist, oder

c)

nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 6 Abs. 2 unternimmt, oder

d)

nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 6 Abs. 7 bereit ist, oder

e)

schuldhaft Pflichten gemäß § 16c des Integrationsgesetzes verletzt.

(2) Im Fall der Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Menschen mit Behinderung sowie die Sicherung des Lebensunterhalts und des dringenden Wohnbedarfs der unterhaltsberechtigten Angehörigen durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.

(3) Der Kürzung gemäß Abs. 1 lit. b bis d hat eine schriftliche Ermahnung voranzugehen.

(4) Die Kürzung gemäß Abs. 1 hat stufenweise um maximal 50 vH des jeweiligen Betrages nach
§ 8 zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung der Leistung ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des lit. d insbesondere, wenn trotz dreimaliger Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.

(5) Hat der Mensch mit Behinderung seine soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem er innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach § 8 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, dürfen die Leistungen nach § 8 um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Freibetrages nach § 6 Abs. 8, erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Diese Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Menschen mit Behinderung eine soziale Härte bedeuten würde.

(6) Hat der Mensch mit Behinderung durch sein Verhalten Anspruch auf Leistungen aus anderen Gesetzen, die für die Situation des Menschen mit Behinderung ausreichend Vorsorge treffen, verwirkt, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust in Höhe von 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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