(1) Durch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.
(2) Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:
a) | persönliche Assistenz; | |||||||||
b) | Freizeitassistenz; | |||||||||
c) | Familienassistenz. |
(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
(4) Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.
(5) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.
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