§ 12 K-ChG

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Durch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.

(2) Als Assistenzleistungen im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht:

a)

persönliche Assistenz;

b)

Freizeitassistenz;

c)

Familienassistenz.

(3) Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.

(4) Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen.

(5) Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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