Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Beziehungen zwischen dem Land und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu leistenden Kostenersätze nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festgesetzt werden. In diese Kostenersätze sind die Kosten für erbrachte Leistungen und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege miteinzubeziehen, soweit diese Kosten nicht bereits durch Kostenbeteiligungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gedeckt sind. Diese Kostenbeteiligungen können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
(1a)Absatz eins aDie für die Erfüllung von Aufgaben nach § 44 Abs. 1 lit. e und g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten.Die für die Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera e und g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten.
(1b)Absatz eins bKostenersätze gemäß Abs. 1 und 1a an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.Kostenersätze gemäß Absatz eins und 1a an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach Paragraph 15, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.
(2)Absatz 2In der schriftlichen Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Landesregierung Kontrollmöglichkeiten über die vereinbarte Tätigkeit des Trägers der freien Wohlfahrtspflege eingeräumt werden, soweit solche nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen.
(3)Absatz 3Das Land hat Vereinbarungen nach Abs. 1 aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder eine Prüfung nach Abs. 2 oder § 45 Abs. 4 verweigert wird.Das Land hat Vereinbarungen nach Absatz eins, aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder eine Prüfung nach Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 4, verweigert wird.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 17.07.2023
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