Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Leistung bei Suchterkrankung umfasst die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke einschließlich der anschließenden Nachbetreuung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit geleistet, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können.
(2)Absatz 2Im Einzelfall darf das Land die Kosten für die stationäre Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke unmittelbar im Anschluss an eine stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes übernehmen, wenn die stationäre Weiterbetreuung in der Einrichtung fachlich indiziert ist.Im Einzelfall darf das Land die Kosten für die stationäre Unterbringung in einer Einrichtung für Suchtkranke unmittelbar im Anschluss an eine stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes übernehmen, wenn die stationäre Weiterbetreuung in der Einrichtung fachlich indiziert ist.
(3)Absatz 3§ 13 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 13, Absatz 3, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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