Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz sind subsidiär und nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, als sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder vergleichbaren landesgesetzlichen Rechtsvorschriften – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.
(2)Absatz 2Leistungen der Chancengleichheit sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als
a)Litera ader Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch eigene Mittel des Menschen mit Behinderung oder durch ihm zustehende und einbringliche Leistungen Dritter (§ 6) abgedeckt werden kann,der Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch eigene Mittel des Menschen mit Behinderung oder durch ihm zustehende und einbringliche Leistungen Dritter (Paragraph 6,) abgedeckt werden kann,
b)Litera bAnsprüche gegen Dritte nach Maßgabe dieses Gesetzes verfolgt werden und
c)Litera cgegebenenfalls der notwendige Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 6 Abs. 7 erbracht wird. gegebenenfalls der notwendige Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 6, Absatz 7, erbracht wird.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung pauschaliert festlegen, in welchem Ausmaß bei stationären Leistungen nach § 13, differenziert nach der Art der stationären Leistung, der Bedarf des Menschen mit Behinderung durch in der stationären Einrichtung erbrachte Leistungen gedeckt ist.Die Landesregierung kann durch Verordnung pauschaliert festlegen, in welchem Ausmaß bei stationären Leistungen nach Paragraph 13,, differenziert nach der Art der stationären Leistung, der Bedarf des Menschen mit Behinderung durch in der stationären Einrichtung erbrachte Leistungen gedeckt ist.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
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