§ 5a K-ChG

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz sind subsidiär und nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, als sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder vergleichbaren landesgesetzlichen Rechtsvorschriften – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.
  2. (2)Absatz 2Leistungen der Chancengleichheit sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als
    1. a)Litera ader Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch eigene Mittel des Menschen mit Behinderung oder durch ihm zustehende und einbringliche Leistungen Dritter (§ 6) abgedeckt werden kann,der Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch eigene Mittel des Menschen mit Behinderung oder durch ihm zustehende und einbringliche Leistungen Dritter (Paragraph 6,) abgedeckt werden kann,
    2. b)Litera bAnsprüche gegen Dritte nach Maßgabe dieses Gesetzes verfolgt werden und
    3. c)Litera cgegebenenfalls der notwendige Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 6 Abs. 7 erbracht wird. gegebenenfalls der notwendige Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 6, Absatz 7, erbracht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung pauschaliert festlegen, in welchem Ausmaß bei stationären Leistungen nach § 13, differenziert nach der Art der stationären Leistung, der Bedarf des Menschen mit Behinderung durch in der stationären Einrichtung erbrachte Leistungen gedeckt ist.Die Landesregierung kann durch Verordnung pauschaliert festlegen, in welchem Ausmaß bei stationären Leistungen nach Paragraph 13,, differenziert nach der Art der stationären Leistung, der Bedarf des Menschen mit Behinderung durch in der stationären Einrichtung erbrachte Leistungen gedeckt ist.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5a K-ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5a K-ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5a K-ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5a K-ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5a K-ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-ChG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-ChG
§ 6 K-ChG