(1) Die Anwältin (Der Anwalt) für Menschen mit Behinderung wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Dabei finden die Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
(2) Die Landesregierung hat die Stelle der Anwältin (des Anwaltes) für Menschen mit Behinderung öffentlich auszuschreiben; die in Kärnten tätigen Organisationen für Menschen mit Behinderung sind gesondert auf diese Ausschreibung hinzuweisen. Die Ausschreibung ist auf Menschen mit Behinderung zu beschränken.
(3) Die Landesregierung hat bei der Bestellung auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen. Mindestens zwei Vertreter der in Kärnten tätigen Organisationen für Menschen mit Behinderung, die repräsentativ Menschen mit Behinderung vertreten, sind einzuladen, am Objektivierungsverfahren als Gutachter teilzunehmen.
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