(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
a) | Organen entgegen § 45 Abs. 4 die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt; | |||||||||
b) | der Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß § 22 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; | |||||||||
c) | vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
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