§ 17 K-ChG Kostenbeitrag

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:
    1. a)Litera aFörderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1;Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß Paragraph 10, Absatz eins ;,
    2. b)Litera bfähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11;fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß Paragraph 11 ;,
    3. c)Litera cUnterbringung in Einrichtungen gemäß §§ 13 oder 13a.Unterbringung in Einrichtungen gemäß Paragraphen 13, oder 13a.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 28.11.2024
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