§ 17 K-ChG Kostenbeitrag

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Mensch mit Behinderung hat zu den Kosten für folgende Leistungen entsprechend seiner finanziellen Leistungskraft beizutragen:

a)

Förderung der Erziehung und Entwicklung gemäß § 10 Abs. 1;

b)

fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung gemäß § 11;

c)

Unterbringung in Einrichtungen gemäß § 13.

(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Kostenbeiträge zu leisten sind. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die eigenen Mittel des Menschen mit Behinderung und dessen Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben sowie Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 K-ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 K-ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 K-ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 K-ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 K-ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-ChG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 K-ChG
§ 18 K-ChG