§ 37 K-ChG Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Monitoringausschuss gehören an:

1.

fünf von im Land Kärnten tätigen Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung,

2.

ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre,

3.

ein Experte aus dem Bereich der Menschenrechte.

(2) Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neu bestellten Monitoringausschusses in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Monitoringausschuss für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.

(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft durch Verzicht, Tod sowie auf Grund der Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied darf von der Landesregierung nur abberufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen. Der Verzicht eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(5) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder den Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter. Dem Vorsitzenden obliegt

1.

die Vertretung des Monitoringausschusses nach außen,

2.

die Einberufung der Sitzung des Monitoringausschusses,

3.

die Führung des Vorsitzes in der Sitzung des Monitoringausschusses.

In Kraft seit 06.08.2019 bis 31.12.9999
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