§ 42 K-ChG Träger der Chancengleichheit

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Land ist Träger der Chancengleichheit und hat die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderung und die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf Grundlage der Planung nach § 41 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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