§ 9 K-ChG

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

a)

Zuschüsse zu medizinisch notwendigen und wissenschaftlich anerkannten Therapien und Förderangeboten, soweit diese Therapie oder dieses Förderangebot zweckmäßig ist und nachhaltig wirkt,

b)

Zuschüsse zu Hilfsmitteln zum Ausgleich einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Sinnesbeeinträchtigung, deren Einsatz nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig ist.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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