§ 8 K-ChG Hilfe zum Lebensunterhalt

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.
  2. (2)Absatz 2Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:
    1. a)Litera afür alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,
    2. b)Litera bfür in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
      1. 1.Ziffer einspro leistungsberechtigter Person 70 vH;
      2. 2.Ziffer 2ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;
    3. c)Litera cfür in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;
    4. d)Litera dZuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:
      1. 1.Ziffer einsfür die erste minderjährige Person 12 vH;
      2. 2.Ziffer 2für die zweite minderjährige Person 9 vH;
      3. 3.Ziffer 3für die dritte minderjährige Person 6 vH;
      4. 4.Ziffer 4für jede weitere minderjährige Person 3 vH;
    5. e)Litera ebehinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.
  3. (3)Absatz 3Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Abs. 1 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Menschen mit Behinderung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Absatz eins, nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.
  4. (4)Absatz 4Die sich aus Abs. 2 lit. b ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 lit. e sowie allfällige Kürzungen nach § 6a.Die sich aus Absatz 2, Litera b, ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Absatz 2, Litera e, sowie allfällige Kürzungen nach Paragraph 6 a,
  5. (5)Absatz 5Hilfe zum Lebensunterhalt darf auch durch die Übernahme von Kosten geleistet werden, die erforderlich sind, um dem Menschen mit Behinderung Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu verschaffen, wenn dadurch eine dauerhafte soziale Absicherung des Menschen mit Behinderung erreicht werden kann.
  6. (6)Absatz 6§ 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 5, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Der Betrag nach § 8 Abs. 2 erhöht sich um 10 vH, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft um 7 vH pro Person des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, bei Personen, Der Betrag nach Paragraph 8, Absatz 2, erhöht sich um 10 vH, bei mehr als einer anspruchsberechtigten Person in einer Haushaltsgemeinschaft um 7 vH pro Person des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat, bei Personen,
    1. a)Litera adie das 60. Lebensjahr vollendet haben;
    2. b)Litera bdie für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,
    3. c)Litera cdie keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und
    4. d)Litera ddie vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Betrag nach § 8 Abs. 2 um den Differenzbetrag.die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der Litera a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; ist die Leistung des Landes als Träger von Privatrechten niedriger als die hier vorgesehene Erhöhung, erhöht sich der Betrag nach Paragraph 8, Absatz 2, um den Differenzbetrag.
  8. (8)Absatz 8Bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Frauen, Jugendliche oder Wohnungslose, die wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
  9. (9)Absatz 9Wird der Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung abgedeckt und kommt § 13 Abs. 2 nicht zur Anwendung, hat der Mensch mit Behinderung Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat. Wird in der stationären Einrichtung nur ein Teil des Lebensunterhalts oder Wohnbedarfs abgedeckt, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 lit. a entsprechend der Bedarfsdeckung zu reduzieren. Das Taschengeld oder der Ausgangsbetrag nach Abs. 2 lit. a erhöht sich um den behinderungsbedingten Zuschlag nach Abs. 2 lit. e, wenn in der Einrichtung keine behinderungsspezifischen Leistungen erbracht werden.Wird der Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung abgedeckt und kommt Paragraph 13, Absatz 2, nicht zur Anwendung, hat der Mensch mit Behinderung Anspruch auf ein Taschengeld in Höhe von 18vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat. Wird in der stationären Einrichtung nur ein Teil des Lebensunterhalts oder Wohnbedarfs abgedeckt, ist der Prozentsatz nach Absatz 2, Litera a, entsprechend der Bedarfsdeckung zu reduzieren. Das Taschengeld oder der Ausgangsbetrag nach Absatz 2, Litera a, erhöht sich um den behinderungsbedingten Zuschlag nach Absatz 2, Litera e,, wenn in der Einrichtung keine behinderungsspezifischen Leistungen erbracht werden.
In Kraft seit 29.11.2024 bis 31.12.2024
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