(1) Das Land hat den Aufwand, der sich aus der Abhaltung der Sitzungen des Monitoringausschusses ergibt, zu tragen.
(2) Die Mitglieder des Monitoringausschusses, die nicht Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages oder Bedienstete des Landes sind, haben gegenüber dem Land Anspruch
1. | bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf eine Fahrtkostenvergütung nach den Bestimmungen der §§ 190 und 191 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 oder | |||||||||
2. | bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug auf ein Kilometergeld im Sinne des § 194 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, wenn nur durch die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges der Ort einer Sitzung des Monitoringausschusses rechtzeitig erreicht werden kann, oder | |||||||||
3. | bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug, wenn die Voraussetzungen nach Z 2 nicht gegeben sind, auf einen Reisekostenersatz in der sich aus § 190 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 ergebenden Höhe. |
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