Anl. 1 K-ChG

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(LGBl Nr 23/2021)Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2021,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährte Leistungen gelten, insbesondere hinsichtlich der Sicherstellungen und der Kostenersätze, die bisherigen Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,.

Artikel IV(LGBl Nr 29/2023)
Inkrafttretens- und Übergangsregelungen
Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2023,)
Inkrafttretens- und Übergangsregelungen
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß Paragraph 5, des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß Paragraph 13, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins. Leistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, K-PBG, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, gelten als Leistungen gemäß Paragraph 13 a, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Absatz 2, sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach Paragraph 13, Absatz 2, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach Paragraph 13, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins oder einer stationären Unterbringung gemäß Paragraph 13 a, K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.
  4. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß §§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG oder § 34 K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß Paragraphen 8, oder 13 Absatz 2, K-ChG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2022,, oder Paragraph 12, K-SHG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2020,, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus Paragraph 26, K-ChG oder Paragraph 34, K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.
  5. (4)Absatz 4Kostenbeiträge nach § 17 K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.Kostenbeiträge nach Paragraph 17, K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
  6. (5)Absatz 5Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund § 26 K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden. Absatz 3, gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund Paragraph 26, K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. römisch eins anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.Art. römisch III Ziffer 16, (betreffend Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.
In Kraft seit 01.05.2023 bis 17.07.2023
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