§ 2 K-ChG Begriffsbestimmungen

K-ChG - Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Menschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(2) Vorwiegend altersbedingte Funktionsbeeinträchtigungen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Leistungen, die in Pflegeheimen aufgrund von vorwiegend altersbedingten Funktionsbeeinträchtigungen, in Zentren für psychosoziale Rehabilitation oder in Einrichtungen zur Nachbetreuung einer Alkohol- oder Drogensucht erbracht werden, sind keine Leistungen zur Chancengleichheit nach diesem Gesetz.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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